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Dieses Thema hat 1 Antworten
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Jill Herzog ( Gast )
Beiträge:

14.10.2008 07:07
Verbraucher -- wie lange Unterlagen aufheben??? Antworten


Wie lange sollte ein Verbraucher wichtige Unterlagen aufbewahren?
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Dass Arbeitsverträge, Gehaltsunterlagen aufgehoben werden, bis der Rentenanspruch bestätigt ist, sollte mittlerweile Jedem bekannt sein. Wie sieht es aber aus mit Bankunterlagen, Kontoauszügen, Kaufverträgen, Kassenbons oder Handwerkerrechnungen?

Verbraucherberater Joachim Geburtig von der Neuen Verbraucherzentrale gibt dazu folgende Informationen: Seit 2004 müssen auch Verbraucher ihre Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren, so wie es das Umsatzsteuergesetz jetzt vorsieht. Und speziell für Mieter gilt: Heben Sie alle Wohnungsbezogenen Rechnungen, aber auch Betriebskostenabrechnungen und Mietverträge ein, zwei Jahre lang nach dem Auszug noch auf. Dann nämlich können Nachforderungen besser geprüft und gegebenenfalls zurückgewiesen werden.

Als Orientierung für die Aufbewahrung von Belegen sollten durchaus auch weitere gesetzliche Normen herangezogen werden. So zum Beispiel die dreijährige Regelverjährung des BGB nach Paragraf 195. Darunter fallen:

* Vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen;
* Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen, Arbeitnehmern und Lehrlingen;
* Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, beispielsweise wegen Verletzung von Eigentum, Gesundheit oder Leben;
* Ansprüche auf Sachleistung, wie beispielsweise die Erfüllung von Kauf- oder Werkverträgen.

Die Verjährung beginnt in den meisten Fällen aber erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass Sie entsprechende Belege Rechnungen etwa vier Jahre aufbewahren sollten. Um Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen durchsetzen zu können, sollten Sie die Zahlungsbelege (Rechnungen/ Bons/ Quittungen) oder Verträge mindestens für die vorgesehenen Gewährleistungsfristen, besser noch darüber hinaus, aufbewahren. Gewährleistungsfristen des BGB betragen fünf Jahre für Mängel an einem Bauwerk oder einer Sache, welche für ein Bauwerk verwendet wurde. Für alle anderen Mängel sind nur zwei Jahre vorgesehen, es sei denn, der Händler hat längere Fristen vertraglich zugesagt. Am besten, Sie entsorgen die Zahlungsbelege erst gemeinsam mit dem Gerät.

Versicherungsunterlagen sollten Sie für die Laufzeit der Versicherung und nach der Kündigung darüber hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Police aufbewahren.

Bankunterlagen und Kontoauszüge: Verträge mit Kreditinstituten sollten grundsätzlich über die gesamte Laufzeit aufbewahrt werden. Andere Bankbelege wie Überweisungen und Kontoauszüge gelten als Zahlungsnachweise für Leistungen und sollten deshalb mindestens drei bis vier Jahre aufbewahrt werden.

Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes, individuell zu Ihren konkreten Unterlagen und informieren zu den Verjährungsregelungen.

Quelle: nvzmv/Verbraucherzentrale
http://www.verbrauchernews.de/haushalt/a...2007040020.html

verbraucher Offline



Beiträge: 678
Punkte: 678

14.10.2008 11:44
#2 Verbraucher -- Kontoauszüge aufheben??? Antworten


Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen

Zum Start des neuen Jahres wird es Zeit auszumisten. Doch Vorsicht: Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Privatpersonen sind grundsätzlich zwar nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch vorsichtshalber tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Autokauf. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2004 bis 2006 abheften und aufbewahren.

Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 1. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege – wie zum Beispiel Kontoauszüge – zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Pressemitteilung des Bankenverband e.V.
http://www.verbrauchernews.de/finanzen/artikel/2007/01/0096/

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