
28 May
Vermietete Wohnung verkaufen - Worauf Sie achten müssen
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Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete
Eine Wohnung verkaufen - das ist nicht einfach. Ein Mietshaus voller
vermieteter Wohnungen - nicht unbedingt einfacher. Mein Kollege Tobias
Mahlstedt ist Mietrechts-Experte. Der Rechtsanwalt schreibt Artikel
für das Fachblatt "Vermieterrecht Vertraulich" (
http://www.anleger-zirkel.de/katalog/boe...iefe/199-1.html ).
Vermietete Wohnung verkaufen: Der Experte zitiert einen alten
Grundsatz, der nach wie vor gilt. "Kauf bricht nicht Miete". Und es
gibt noch mehr zu beachten, Stichwort Kaution.
Vermietete Wohnung verkaufen: Käufer übernimmt Vertrag
Beim Verkauf einer Mietwohnung oder eines Mietshauses tritt der
Erwerber immer in die bestehenden Mietverträge ein. Für Vermieter gilt
der gesetzliche Grundsatz: "Kauf bricht nicht Miete". Ein neuer
Eigentümer hat danach die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der
alte Vermieter hatte.
Die Miete steht dem Käufer aber grundsätzlich erst ab dessen
Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu. Die Betriebskosten sind von
demjenigen abzurechnen, der am Ende der Abrechnungsperiode Vermieter
ist. Bei einem Vermieterwechsel ist die hinterlegte Kaution immer von
dem aktuellen Vermieter zu erstatten - gleichgültig, welcher Vermieter
die Kaution ursprünglich empfangen hat.
Vermietete Wohnung verkaufen: Sonderfall Eigenbedarf
Da der neue Eigentümer in den alten Mietvertrag eintritt, kann er
diesen - wie auch der alte Vermieter - nicht aus Anlass des Verkaufs
kündigen. Der Käufer kann den Vertrag auch nicht einseitig kündigen,
um einen neuen Vertrag zu anderen Konditionen abzuschließen.
Änderungen eines Mietvertrages bedürfen immer der Zustimmung des
Mieters.
Der Käufer kann allerdings Eigenbedarf geltend machen. Hierfür muss er
selbst, eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder ein
Familienangehöriger die Wohnung nachweisbar zu Wohnzwecken benötigen.
Zudem hat er sich an die gesetzlichen oder vertraglichen
Kündigungsfristen zu halten.
Wohnung verkaufen: Tipp des Experten
Immobilien-Experte Tobias Mahlstedt von "Vermieterrecht Vertraulich" (
http://www.anleger-zirkel.de/katalog/boe...iefe/199-1.html ) rät
seinen Klienten: "Bei Kauf oder Verkauf einer Immobilie sollten Sie
Ärger mit Käufern, Verkäufern oder Mietern dadurch vermeiden, dass Sie
bezüglich offener Mietforderungen, Betriebskostenzahlungen und
Kautionsrückzahlung verbindliche Regelungen in den Kaufvertrag
aufnehmen." Dem ist nichts hinzuzufügen.
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Mietrecht: Ungeziefer in der Wohnung
by Detlef Weise | 14 May
Sommer vorm Balkon. Ich will hier nicht über den Kinofilm reden,
obwohl mir der gefallen hat. Sommer - ob mit oder ohne Balkon - heißt
auch: Ameisen, Motten, Käfer. Tiere als Besucher in der Wohnung. Meist
nur vorübergehend, aber immerhin lästig. Wir Menschen haben den
diskriminierenden Begriff "Ungeziefer" für unsere Besucher und
temporären Mitbewohner erfunden. Ich habe Mietrechts-Experten Tobias
Mahlstedt von "Vermieterrecht Vertraulich" (
http://www.anleger-zirkel.de/katalog/boe...iefe/199-1.html )
gefragt, was Mieter ertragen müssen.
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Mieter und Balkon - Rechte und Pflichten
by Detlef Weise | 30 April
Frühling, Sonne, Vogelgezwitscher - Auf meinem Balkon sieht es zwar
noch aus wie Kraut und Rüben, aber das soll sich die nächsten Tage
ändern. Dann wird wieder gepflanzt, umgeräumt und im Freien gegessen.
Aber kann ich mir auf meinem Balkon eigentlich alles erlauben? Ich
habe meinen Kollegen, den Mietrechts-Experten Tobias Mahlstedt von
"Vermieterrecht Vertraulich" (
http://www.anleger-zirkel.de/katalog/boe...iefe/199-1.html )
gefragt. Balkone und Terrassen: Was darf der Mieter? Und was nicht?
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Mietminderung: Wann Mieter rückwirkend mindern dürfen
by Detlef Weise | 16 April
Das ist eines der ganz heißen Themen in der täglichen
Vermietungspraxis: Mietminderungen. Das geflügelte Wort von der
Mietminderung als Waffe des Mieters ist nicht falsch, weiß
Mietrecht-Experte Tobias Mahlstedt vom Ratgeber-Brief "Vermieterrecht
Vertraulich" (
http://www.anleger-zirkel.de/katalog/boe...iefe/199-1.html ). Doch
nicht immer sind Mietminderungen rechtmäßig. Zum Beispiel bei
verspäteten und rückwirkenden Mietminderungen. Dort muß der Mieter
gewisse Grundsätze beachten. Genau genommen, sind es drei.
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Detlef Weise