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verbraucher Offline



Beiträge: 678
Punkte: 678

02.04.2008 16:16
AUTO --- Verkehr Antworten


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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline & mehr

*4* Kontakt / Premiuminhalte

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile

>> Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines
bereits bestellten Fahrzeugs

Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veran-
schlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor
dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung
zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nach-
teile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischen-
fahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich
übersteigt.

BGH, 18.12.2007 - Az: VI ZR 62/07

>> Vorsicht beim Türöffnen!

Verkehrsteilnehmer müssen an Verkehrshindernissen mit aus-
reichendem Sicherheitsabstand vorbeifahren oder aber warten,
bis das Vorbeifahren gefahrlos möglich ist - auch dann, wenn
das Hindernis von einem anderen schuldhaft verursacht wurde.
In einer relativ engen beidseitig beparkten Straße stellt
eine geöffnete Tür ein deutliches Verkehrshindernis dar. Ein
ordnungsgemäß handelnder Verkehrsteilnehmer würde eine Tür
erst dann offen stehen lassen, wenn der Verkehrsfluß hier-
durch nicht beeinträchtigt wird.

AG München, 30.7.2007 - Az: 322 C 26475/06

>> Autoreparatur fehlgeschlagen - Verjährungsfrist beginnt
neu!

Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt nach einer
fehlgeschlagenen Reparatur stets von neuem. Liegt zwischen
den einzelnen Reparaturen ein Zeitraum von jeweils weniger
als zwei Jahren, ist es somit durchaus möglich, sich nach
fast fünf Jahren auf die Garantiefrist zu berufen, sofern
es sich jeweils um denselben Schaden handelte.

AG Frankfurt/Main, 11.1.2008 - Az: 32 C 1639/07-48

>> Verkehrsberuhigter Bereich endet an der nächsten Ein-
mündung oder Kreuzung

Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den
Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch
dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich
der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor
aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine
andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen
des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO
erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen
326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung
aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen.

BGH, 20.11.2007 - Az: VI ZR 8/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

>> Erhöhter Verbrauch - Gebrauchtwagenhändler haftet nicht!

>> Parkverbot gilt auch für Schwerbehinderte!

>> Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf bei erheblichem Mangel

>> Mitwirkungspflicht bei Unfall

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*2* Das Thema des Monats

>> Autokauf

> Leasing

Beim Leasing wird der Wagen vom Kunden nicht gekauft. Viel-
mehr entspricht das Leasen eines Wagens rechtlich gesehen in
weiten Teilen der Wagenmiete. Beteiligt sind der Autoher-
steller oder der Händler, die Leasingfirma und der Leasing-
nehmer (sog. "Leasinggeber"), d.h. der Kunde.
Ein Vertrag kommt bei dieser Finanzierungsform nur zwischen
Leasinggeber und Leasingnehmer zustande. Pflicht des Leasing-
gebers ist es, dem Leasingnehmer die Leasingsache, d.h. den
Wagen, zu überlassen. Zu diesem Zweck erwirbt der Leasing-
geber den Wagen beim Hersteller bzw. Händler. Der Leasing-
nehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber die Leasingraten
zu bezahlen.
Der Leasingvertrag läuft in der Regel über einen längeren
Zeitraum und ist während der Grundlaufzeit nicht kündbar.
Meist hat der Leasingnehmer zu Beginn der Leasingzeit an
den Leasinggeber eine Sonderzahlung zu entrichten. Oft wird
zudem vereinbart, dass der Wagen am Ende der Laufzeit vom
Kunden gegen Erstattung eines festgelegten Restwertes
zurückgegeben werden kann.
Die Besonderheit des Leasingvertrages besteht darin, dass
nach den von den Leasingfirmen verwandten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Leasingeber keine Gewährleistung
für den Wagen übernimmt. Im Gegenzug dazu werden dem
Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers
gegen den Hersteller oder Händler abgetreten. Treten daher
am Wagen Mängel auf, muss der Kunde seine Rechte gegenüber
dem Hersteller bzw. Händler geltend machen, so als hätte er
den Wagen bei diesem gekauft.
Wirkt sich ein Mangel des Wagens auch auf die Pflicht zur
Zahlung der Leasingraten aus, etwa bei Minderung oder Rück-
tritt, sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen des
Leasingvertrages zu betrachten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber sehen
vor, dass der Kunde auch bei Zerstörung bzw. Beschädigung
des Fahrzeuges dem Leasinggeber gegenüber haftet. Er muss
also z.B. die Leasingraten weiter entrichten, obschon das
Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist. Zudem folgt aus dieser
Haftung ggf. die Pflicht zur Reparatur, Ersatzbeschaffung
oder zum Schadenersatz in Geld. Da aber in der Regel vom
Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden
muss, sind diese Risiken letztlich abgedeckt.
Schließlich hat der Kunde auch für die Wartung und Instand-
haltung des Wagens Sorge zu tragen. Verletzt er diese
Pflicht, muss er dem Leasinggeber eine hierauf beruhende
Wertminderung erstatten.
Auch beim Leasingvertrag hat der Kunde, wie beim Kreditver-
trag, das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Vertrags-
schluss schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Wurde der
Leasingnehmer nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht
belehrt, kann es unbegrenzt ausgeübt werden.

>> Verkehrsverstöße europaweit ahnden

Für Verkehrsverstöße in anderen Mitgliedstaaten sollen
zukünftig Bußgelder erhoben werden. Die Europäische
Kommission hat heute einen Vorschlag für eine Richtlinie
vorgelegt, die die grenzübergreifende Ahndung der gefähr-
lichsten Verstöße gegen die Verkehrsordnung erleichtern
soll. Zur Ermittlung der Identität von Fahrern sollen
technische Geräte und Rechtsinstrumente eingesetzt werden.
Dadurch wird es möglich, bei Verstößen auch Autofahrer aus
anderen Mitgliedstaaten zu identifizieren. Die vorgeschlagene
Richtlinie erfasst vier Arten von Verkehrsdelikten:
Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr,
das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und das Überfahren
einer roten Ampel. Die Maßnahmen sollen für eine erhebliche
Verbesserung der Sicherheit auf den europäischen Straßen
sorgen.

„Die Straßenverkehrssicherheit geht alle an, und sie ist
eine der Prioritäten der Kommission. 2001 haben wir uns das
Ziel gesetzt, die Anzahl der Verkehrstoten in 10 Jahren zu
halbieren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen heute weitere
Anstrengungen unternommen werden. Der jetzt angenommene
Richtlinienvorschlag ist ein sehr bedeutendes Element des
Bündels von Maßnahmen, die zur Verbesserung der Straßen-
verkehrssicherheit in Europa getroffen wurden“, erklärte der
für Verkehr zuständige Kommissionsvizepräsident Jacques
Barrot.

Wenn heute ein Fahrer mit einem im europäischen Ausland
zugelassenen Fahrzeug einen Verstoß gegen die Verkehrs-
ordnung begeht, so bleibt er von ganz wenigen Ausnahmen
abgesehen straffrei, weil seine Identität nicht ermittelt
oder die Zulassungsanschrift des Fahrzeugs nicht überprüft
werden kann. Diese Straffreiheit beeinträchtigt nicht nur
die Verkehrssicherheit, sondern stellt auch eine
Diskriminierung der einheimischen Fahrer dar, deren
Verkehrsdelikte geahndet werden.

Um diesem Missstand abzuhelfen, möchte die Kommission in
der EU ein System einrichten, das die grenzübergreifende
Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtert. So wird ein
europäisches Netz für den elektronischen Datenaustausch
ermöglichen, Bußgeldbescheide ins Ausland zu übermitteln.
Dazu müssen die Mitgliedstaaten zwar die entsprechenden
Verwaltungsstrukturen schaffen, dennoch stellt dies gegen-
über der heute üblichen manuellen Bearbeitung eine Verein-
fachung dar.

Die in der Richtlinie erfassten Verkehrsdelikte sind die
Hauptursachen schwerer und tödlicher Unfälle: nahezu 75
Prozent der Todesfälle im Straßenverkehr gehen darauf zurück.

Die EU verfolgt im Bereich der Straßenverkehrssicherheit
seit 2001 das Ziel, die Zahl der tödlichen Unfälle innerhalb
von 10 Jahren zu halbieren. 2001 verunglückten auf den
Straßen der 27 jetzigen EU-Mitgliedstaaten 54 000 Personen
tödlich.

Im Oktober 2003 hat die Kommission eine Empfehlung zu guten
Durchsetzungspraktiken im Bereich der Straßenverkehrsordnung
abgegeben (2004/345/EG). Die beobachtete Entwicklung der
Zahl der Verkehrsunfälle zeigt jedoch, dass dieses nicht
bindende Instrument zum Erzielen von Ergebnissen nicht
ausreicht. Die bestehenden bilateralen Übereinkünfte blieben
bis auf wenige Ausnahmen wirkungslos. Durch die Einrichtung
eines wirksamen Systems für die grenzübergreifende
Verfolgung von Verkehrsdelikten kann die Zahl der Verkehrs-
unfälle deutlich gesenkt werden.

Quelle: PM EU-Komission

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

> Schrottwagenverkauf

Auch wenn man ein altes Fahrzeug nur als Schrottwagen ver-
äußern will, sollte der Verkäufern auf dem Abschluss eines
schriftlichen Gebrauchtwagenkaufvertrages bestehen, im Rahmen
dessen die Haftung für etwaige Mängel ausgeschlossen wird.
[...]

> Gutgläubiger Erwerb

Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb bezeichnet den Erwerb von
Eigentum von einem Nichtberechtigten - also einer Person, die
nicht Eigentümer ist. Dies ist - unter engen Voraussetzungen -
möglich, da Eigentum und Besitz - d.h. die tatsächliche Herr-
schaft über eine Sache - häufig [...]

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