Gewinnspielfalle im Internet: Widerruf möglich
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Verbraucherzentrale erzwingt Widerrufsbelehrung vor Gericht
Im Verfahren der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen die DTD
Dienstleistungs-GmbH aus Speyer hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz)
am 21.02.2008, AZ: 3 0 405/07, zu Gunsten der Verbraucher entschieden.
Die DTD GmbH hatte auf der Internetseite www.web.de mit einem so
genannten Pop-up-Fenster ohne Widerrufsbelehrung für den entgeltlichen
Internet-Service „Premium Chance 100“ geworben; dieser sollte durch die
Anmeldung bei einer Vielzahl von Gewinnspielen und nicht staatlichen
Lotterien die Gewinnchancen für Verbraucher erhöhen. Für die Verbraucher
bedeutet das Urteil laut Juristin Sabine Fischer von der
Verbraucherzentrale Brandenburg: „Bei Vorhandensein eines
Bestellformulars im Werbefenster ist die Widerrufsbelehrung
grundsätzlich schon dort zu erteilen, also vor Vertragsschluss. Die
Widerrufsbelehrung in Textform ist zusätzlich unverzüglich nach
Vertragsschluss zu übersenden.“
Ein Potsdamer hatte beim Surfen dieses Pop-up-Fenster angeklickt, das
mit einem Auto-Gewinnspiel lockte. Er war der Aufforderung gefolgt,
seine persönlichen Daten einzugeben. Kurz darauf erhielt er einen Anruf
des Unternehmens aus Speyer, das ihm einen Gewinnspielbonus versprach –
man benötige für die Überweisung natürlich seine Kontodaten... Wenig
später erhielt der junge Mann eine Vertragsbestätigung für das
Gewinnspiel „Premium Chance 100", obwohl er sich nie ausdrücklich mit
einer kostenpflichtigen Teilnahme einverstanden erklärt hatte. Mit
Bekanntgabe seiner Kontodaten unterstellte man eine Einzugsermächtigung
für den monatlichen Spieleinsatz in Höhe von 29,90 Euro.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg forderte das Unternehmen daraufhin
auf, dieses Geschäftsgebaren zu unterlassen. Da der Anbieter
uneinsichtig blieb, gingen die Verbraucherschützer vor Gericht und
konnten die Interessen betroffener Verbraucher durchsetzen (Urteil noch
nicht rechtskräftig). „Generell gilt für telefonisch oder online
zustande gekommene ‚Fernabsatzgeschäfte’ eine 14-tägige Widerrufsfrist“,
erläutert Fischer und ergänzt: „Wenn nicht ordnungsgemäß belehrt wird,
bleibt sogar unbegrenzt Zeit dafür!“
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