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Dieses Thema hat 4 Antworten
und wurde 1.335 mal aufgerufen
  
 Abmahnungspezialisten Kanzlei Frömming & Partner, Kanzlei Schutt-Waetke, Kanzlei Pill, Kanzlei Sieben
verbraucher Offline



Beiträge: 678
Punkte: 678

13.06.2007 12:19
Sammlung von Abmahnungen Antworten
Sammlung von Abmahnungen um eine private Datenbank zu erstellen,
um diese in Zivil- und Strafrechtsverfahren zu verwenden.
Der Sinn ist recht einfach dargestellt
Ich möchte mir eine Privatdatenbank erstellen mit der bestimmte Vorgehensweisen der Abmahner sich nach vollziehen lassen .
Mit einer privaten Datenbank liegt man außerhalb des Datenschutzgesetzes, deswegen privat und auf privater Ebene ist natürlich auch ein Austausch dieser Daten möglich.
Kontakt e-mail: verbraucherrecht@gmail.com


Aktuell haben wir Probleme mit der Kanzlei Frömming & Partner.
Sie gehören zu den großen deutschen Abmahnern .
Sieben Doktoren da wird einem schon Angst und Bange.
Aber ich denke das sie sich auch nicht maßlos an dem kleinen Mann bereichern dürfen, wie es unser Justizministerin durchzusetzen versucht.
http://www.heise.de/newsticker/result.xh...n&T=abmahnungen

hier noch mehr zu dem Thema Urheberrrecht
http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/68064
http://www.abmahnwelle.de/
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/21/21732/1.html
http://www.trustedshops.de/shopbetreiber..._April_2007.pdf


Tolle Idee ( Gast )
Beiträge:

18.06.2007 20:17
#2 re: . .. .. Sammlung von Abmahnungen Antworten

im Geizkragenforum werden aus der Gegend Kiel/Rendsburg auch Absahner genannt.

verbraucher Offline



Beiträge: 678
Punkte: 678

18.06.2007 22:20
#3 RE: re: . .. .. Sammlung von Abmahnungen Antworten

Ich guck gleich mal. Danke

Sauer ( Gast )
Beiträge:

05.07.2007 07:01
#4 Dr. Jacobs, Kiel. .. .. Sammlung von Abmahnungen Antworten


Schröder, Dr. Jacobs und ...... Kiel

Angela Drews - Sonnenstudio ist die *Auftraggeberin*

Karneval in Venedig ( Gast )
Beiträge:

18.01.2008 15:44
#5 MARKT.. NRW .. .. Sammlung von Abmahnungen Antworten


Hinweise aus NRW/Markt


Abmahnungen: Ritt durch ein juristisches Minenfeld
03.09.2007 - Ein Tritt ins Fettnäpchen und schon liegt der Zahlungsbefehl vom Rechtsanwalt im Briefkasten. Abmahnanwälte haben einen miesen Ruf. Sie durchforsten Zeitungen, Werbung und das Internet systematisch nach Wettbewerbs- oder anderen Rechtsverstößen. Dabei werden schnell Gebühren von bis zu 500 Euro und mehr fällig. Zusätzlich sind strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben. Betroffene können sich aber wehren.


Von Kai Althoetmar

Die Fälle sind fast immer die gleichen: Der eine stellt für ein Sommerfest ein Stück Landkarte auf seine Homepage, der andere gibt im Impressum seinen Vornamen nur abgekürzt an oder nennt ein Postfach statt der Hausadresse, der nächste gibt in seinem Onlineshop die Versandkosten nicht an. Ein missliebiger Konkurrent oder Neider läuft zum Anwalt und schon flattert zur Strafe eine Abmahnung samt Kostenrechnung ins Haus.

Oft stecken auch Unternehmen und Verbände hinter den Abmahnungen. Ein Beispiel: Eine sächsische Kelterei schmückte ihre Website mit einer Abbildung der olympischen Ringe, schon schickte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) als Rechteinhaber eine Abmahnung. Streitwert: 150.000 Euro. Abmahngebühr: 2.500 Euro. Später gab der DOSB klein bei und reduzierte seine Forderung drastisch.

In anderen Fällen verlangten Anwälte der Musikindustrie von Schülern, die illegal ein einzelnes Musikstück zum Herunterladen in eine Tauschbörse eingestellt hatten, vierstellige Abmahngebühren. Ein anderes Exempel statuierte Oktober 2006 ein Abmahnverein namens „Ehrlich währt am längsten“, als er an einem Tag mehr als 2.000 eBay-Verkäufer wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße wortgleich abmahnte.

Nach Angaben des Vereins Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. drehen sich Abmahnungen heutzutage fast immer um das Internet. Das Gros der rund 1.000 Beschwerden über Abmahnungen, die der Verein bislang in 2007 erhielt, betraf die Pflicht, auf Webseiten ein korrektes Impressum anzugeben. Häufig stünden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Informationspflichten von Onlineshops im Mittelpunkt, im privaten Bereich oft auch auf Homepages kopierte Fotos, Landkarten- und Stadtplanauszüge, die urheberrechtlich geschützt sind.

Keine Abmahnung ohne Unterlassungserklärung
Abmahnungen sind Aufforderungen, eine vermeintliche oder tatsächliche Rechtsverletzung zu unterlassen. Der Rechtsgedanke lautet: Wer in seinem Recht verletzt wurde, erhebt nicht sofort Klage vor Gericht, sondern fordert den Verursacher per Anwalt auf, die Rechtsverletzung einzustellen. Verbunden ist eine Abmahnung immer mit einer Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte unterschreiben muss. Er verpflichtet sich darin, sein Vergehen zeitlebens nicht mehr zu wiederholen - bei Androhung einer Geldstrafe.

Weigert sich der Abgemahnte, die Unterwerfungserklärung zu unterzeichnen, droht im eine einstweilige Verfügung - ein gerichtliches Verbot, das binnen kürzester Zeit ohne Verhandlung verhängt werden kann. Unwidersprochen wird die Verfügung automatisch zur Verurteilung. Widerspricht der Betroffene, kommt es zur Verhandlung.

Erlassen können Abmahnungen unter anderem Rechtsanwälte, betroffene Mitbewerber und deren Interessenverbände, Verbraucherzentralen, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Auch eigens gegründete Abmahnvereine, die gegen unlauteren Wettbewerb kämpfen, mischen mit.

Verheddert im Paragrafen-Dschungel
Meist drehen sich die Abmahnfälle um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Preisangabenverordnung, das Teledienstgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, das Rechtsberatungsgesetz oder Marken- und Urheberrechtsverletzungen. In sehr vielen Fällen sind sich die Abgemahnten gar keiner Schuld bewusst, haben aus Unkenntnis gehandelt oder sich im Paragrafen-Dschungel aus Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht verheddert.

Das Internet spült immer neue Abmahnwellen an Land. Hatten Abmahnanwälte früher mühselig Zeitungen nach Rechtsverstößen zu durchforsten, liefern ihnen heute Suchmaschinen in Sekundenschnelle die gewünschten Ergebnisse frei Haus - sei es ein nicht mehr zulässiger Werbespruch oder ein gängiger Dateiname für urheberrechtlich geschützte Bilder. Ein gefundenes Fressen sind auch fehlerhafte AGB in einem eBay-Shop oder Zeitungsartikel, die sich raubkopiert auf einer privaten Homepage wiederfinden.

Beschwerden über Abmahnungen häufen sich. „In der Regel handelt es sich um minimale Verstöße, die unserer Ansicht nach keine Abmahnung rechtfertigen“, sagt Ulrich Becker, Vorsitzender der Interessengemeinschaft Mittelstand e.V. „Dabei werden gerne ein fehlerhaftes Impressum und UWG-Verstöße in Onlineshops moniert.“ Becker hält solche Abmahnungen für überzogen. Ein Anschreiben eines Konkurrenten, in dem auf den Verstoß aufmerksam gemacht wird, würde genügen. „Die Einschaltung eines Anwalts oder gerade Abmahnungen direkt durch Anwälte sind hier absolut ungerechtfertigt und dienen ausschließlich der Gebührenschinderei.“ Kritiker nennen das deutsche Abmahnrecht daher „Dog Law“: Wie einem Hund wird dem Bürger das Wissen um Fehlverhalten hinterher durch Prügel vermittelt. Aufklärung finde nicht statt.

Die Abmahnkosten bestimmt der Kläger
Die Kosten einer Abmahnung richten sich nach dem „Gegenstandswert“ und sind im „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ (RVG) mit einigem Spielraum geregelt. Das Honorar hat der Abgemahnte zu zahlen. Begründung: Der Anwalt handelt im Interesse des Abgemahnten, da er ihm das noch teurere Gerichtsverfahren erspart. Wie hoch der Gegenstandwert und damit die Abmahngebühr ist „bemisst sich nach dem klägerischen Interesse“, erläutert Mila Otto, Referentin bei der Bundesrechtsanwaltskammer. „Wertbestimmend ist bei einem Unterlassungsanspruch die zu schätzende Beeinträchtigung“, die beseitigt werden soll. Konkret: Es kommt auf „Art, Umfang und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung“ sowie auf „die Bedeutung und Umsatz des Verletzten“ an. Eine derart vage Rechtslage verlockt dazu, die Gegenstandwerte - und damit die Gebühren - künstlich in die Höhe zu treiben.

„Abmahnparadies Deutschland“?
Gegen Auswüchse im Abmahnwesen kämpft der Verein Forschungsstelle Abmahnwelle. Der Verein hat „notorische Serienabmahner“ im Visier und will aufklären, „dass da ein Damoklesschwert über jedem lauert, der da unbedarft und arglos ein Geschäftchen im Internet aufbauen will“. Der Verein nennt Deutschland ein „Abmahnparadies“, Abmahnanwälte „paragraphenfeste Kopfgeldjäger“, das Abmahnen eine „Lizenz zum Gelddrucken“. Nur in Deutschland dürfe für Abmahnungen kassiert werden. Das führe permanent dazu, „die Kanonen zur Erlegung möglichst vieler Spatzen in Stellung zu bringen“. Fazit: „Kaum eine Gesetzesänderung oder technische Neuerung, die nicht von neuen Abmahnwellen begleitet wird.“ Der Verein fordert daher, die erste Abmahnung in einer Sache dürfe nicht mit Kosten behaftet sein.

Für die Abmahnadvokaten unter den 143.000 deutschen Rechtsanwälten sind Serienabmahnungen ein Riesengeschäft. Die Schreiben landen oft gut verteilt in Auflagen von mehreren Tausend bei Personen, die nicht voneinander wissen. Der Verein Abmahnwelle warnt vor Abmahnungen, die juristisch keine sind, weil der Versender dazu gar nicht berechtigt ist. Per Newsletter informieren die Abmahngegner über aktuelle Fälle.

Was tun gegen eine Abmahnung?
Was können Verbraucher und Firmeninhaber gegen die Abmahnerei unternehmen? Der beste Schutz ist Vorbeugung. Wer keine Rechtsverstöße begeht, hat auch keine Abmahnbriefe zu fürchten. Wer einen gewerblichen Internetauftritt plant, kann sich professionell beraten lassen, sei es vom Anwalt, der Industrie- und Handelskammer oder einer Unternehmensberatung. Existenzgründer unterlassen dies oft. Viele eBay-Händler geben sich als privat aus, obwohl sie gewerblich handeln. Früher oder später kommt dann die Abmahnung, weil AGB oder Widerrufsbelehrungen nicht korrekt sind.

Ist der Abmahnbrief erst da, heißt es prüfen, ob die Abmahnung zulässig ist. Mahnt ein Anwalt ab, muss er ein Mandat haben. Fehlt im Abmahnschreiben der Hinweis auf den Mandanten, ist die Abmahnung hinfällig.

Pure Gebührenschinderei unzulässig
Die Abmahnung ist auch missbräuchlich und unzulässig, wenn sie „vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Dies regelt Paragraf acht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein solcher Missbrauch verstößt auch gegen die Berufspflichten des Anwalts, erklärt Mila Otto, Referentin bei der Bundesrechtsanwaltskammer. „Missbräuchlich Abgemahnte können vom Abmahnenden ihre eigenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz beziehungsweise Aufwendungsersatz verlangen.“ Möglich sei auch eine „negative Feststellungsklage“. Ein Gericht urteilt dann, dass der Anspruch des Abmahners nicht besteht.

Massenabmahnungen unter Verdacht
Verboten sind Massenabmahnungen. „Die vielfache Abmahnung des gleichen Tatbestandes offenbar nur zum Zwecke der Gebührenerschleicherei ist unzulässig“, teilt Ulrich von Neureuth von der IG Mittelstand in Berlin mit. Ob eine Serienabmahnung vorliegt, ist schwer zu prüfen, wenn die Abgemahnten nicht voneinander wissen. Webseiten wie Abmahnwelle.de, die örtlichen Verbraucherberatungsstellen oder auch Internetforen wie die des Onlinemarktplatzes eBay können hier Aufschluss geben. Rudolf Koch vom Verein Forschungsstelle Abmahnwelle rät Opfern missbräuchlicher Abmahnungen, sich bei der Anwaltskammer zu beschweren und dem Anwalt mitzuteilen, er könne sich die Abmahnung „an den Sonntagshut stecken“.

Bisweilen agieren Anwälte mehr oder weniger eigeninitiativ. Zum Beispiel werden sie von Mandanten pauschal damit beauftragt, Rechtsverstöße aufzudecken und zu verfolgen. In der Praxis schnüffeln die Anwälte praktisch in Eigenregie und verschicken Abmahnungen und Kostennoten ohne weitere Rücksprache mit dem Mandanten. Zahlt der Abgemahnte nicht oder sind die Abmahnkosten uneinholbar, stellt der Anwalt das Honorar dem Mandanten nicht in Rechnung. Abmahn-Kritiker Koch ist fest davon überzeugt, dass Mandant und Anwalt vielfach gemeinsam Kasse machen. Der Mandant werde dann unter der Hand an den erstrittenen Abmahngebühren prozentual beteiligt.

Verstoß einräumen, Rechnung streichen
Die IG Mittelstand und der Verein Abmahnwelle raten, tatsächliche Wettbewerbsverstöße einzuräumen und sofort zu beseitigen. Die Unterlassungserklärung sollte man unterzeichnen. IG-Sprecher Ulrich Becker: „Die in den Abmahnschreiben häufig enthaltene Kostenforderung sollte jedoch durchgestrichen und nicht akzeptiert werden.“

Wer die Abmahnung in der Sache anerkennt, aber die Kostennote des Anwalts ablehnt, hat laut Becker den großen Vorteil, „dass der Streitwert nicht mehr 50.000 Euro oder mehr ist, sondern nur noch 1.000 Euro oder wie hoch die Kostenforderung auch immer war“. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren würden im Falle eines Prozesses damit viel niedriger ausfallen. „Oft wird der Anwalt auf das Einklagen der Kosten verzichten“, so Becker. Wer auch die Abmahnung an sich zurückweist, trägt in einem Prozess ein weitaus höheres Kostenrisiko.

Anwalt überhaupt erforderlich?
Riecht der Fall nach Serienabmahnung, rät Rudolf Koch zu dieser Antwort: „Die Einschaltung eines Anwalts war nicht erforderlich.“ Begründung: Der Abmahnende hatte zuvor schon in gleich gelagerten Fällen Abmahnungen versandt - es hätte genügt, beim ersten Fall einen Anwalt zu beauftragen. Ein Fax an den Rechtsverletzer hätte demnach genügt.

Als Kostenersatz pflegt Koch, selbst häufig Ziel von Abmahnungen, in solchen Fällen den gegnerischen Abmahnern „höchstens fünf Euro anzubieten - höhere Auslagen sind ja nicht erforderlich für den Versand eines Faxes und ein paar Blatt Papier“.

Gerichte kürzen Abmahngebühren
Immer mehr Gerichte lehnen die Kostenforderungen ab, vor allem wenn ein Anwalt mehrere Abmahnungen versandt hat. Strittig ist auch, ob wegen Marginalien eine Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Obergerichte widersprechen sich hier, ein höchstinstanzliches Urteil gibt es bislang nicht. Umstritten ist auch häufig die Höhe der Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf deckelte zuletzt Abmahnkosten drastisch. Die Richter kürzten den vom Abmahnanwalt bezifferten Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro auf „bis zu 900 Euro“, so dass der Anwalt für die Abmahnung statt 755,80 Euro nur ein Honorar von 101,40 Euro beanspruchen konnte (AZ: I-20 W 15/07). In dem Fall war ein eBay-Schmuckhändler wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung von einem Konkurrenten abgemahnt worden. 2001 urteilte das gleiche Gericht: Anwaltliche Abmahnkosten sind nicht zu erstatten, wenn in einer Routinesache wegen gleichartiger Verstöße Serienabmahnungen verschickt werden (AZ: 20 U 194/00). Ein von der Abmahnpartei versandter Musterbrief hätte es auch getan, so das OLG. Auch in vielen anderen Fällen kürzten Gerichte Abmahnadvokaten die erstattungsfähigen Honorare deutlich oder verwarfen sie. Eine Liste mit Urteilen zum Kostenersatz für Abmahnungen ist beim Verein Abmahnwelle erhältlich.

In manchen Fällen sind die Abmahnungen auch in der Sache unberechtigt. So wurden eBay-Verkäufer gebrauchter Kleidung vom Hersteller abgemahnt. Begründung: Sie hätten keine Vertriebslizenz. Koch: Der Verkauf gebrauchter Kleidung sei auch ohne Lizenz erlaubt, die Abmahnung unzulässig. Wenig Mitleid hat der Abmahn-Forscher, wenn Privatleute bei eBay die getürkte Rolex oder die raubkopierte DVD aus Thailand oder der Türkei verhökern und mit einer Abmahnung vom Rechteinhaber kalt erwischt werden. „Es dürfte heute fast jeder wissen, dass der Handel mit Piratenprodukten verboten ist.“

Mit Blick auf die Unterlassungserklärung, die Abgemahnte abgeben müssen, rät Koch, den Text der Gegenseite nicht blindlings zu schlucken, sondern zu verhandeln. Das gelte zum Beispiel für die Vertragsstrafe bei einer Wiederholungstat oder die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung später zu kündigen.

IHK-Einigungsstelle ist billiger
Gewerbetreibende können versuchen, die Abmahnung über die Einigungsstelle der örtlichen Industrie- und Handelskammer auszuhebeln. „Denn an einem Einigungsverfahren ist den Anwälten meist nicht gelegen - das bedeutet zu viel Arbeit“, erklärt Ulrich von Neureuth von der IG Mittelstand e.V. in Berlin. Zudem ist der Sitz der IHK Ort der Verhandlung - und nicht der des Anwalts. „Oft melden sich daher die Anwälte auf Ladung zur Einigungsstelle nicht mehr.“ Betroffene sollten daher die Einigungsstelle kontaktieren. „Damit ist die Abmahnung meist dann vom Tisch, wenn es sich nicht um einen ortsansässigen Anwalt handelt, der die Abmahnung betreibt“, so von Neureuth. Steckt ein ortsansässiger Mitbewerber hinter der Abmahnung, könne man sich meist gütlich bei der Schlichtungsstelle einigen.

„Limited“ schützt vor Abmahnabzocke
Auch die richtige Rechtsform für die Firma kann vor Abmahnabzocke schützen. Wer statt einer deutschen GmbH eine britische Limited gründet, profitiert doppelt. Die Gründung kostet keine 300 Euro, als Kapitalausstattung genügen 100 Euro - und Abmahnungen gegen eine Limited-Firma laufen ins Leere, „weil das britische Recht anders aussieht und in Deutschland erwirkte Urteile gegen die Limited praktisch nicht vollstreckt werden können“, so die IG Mittelstand. In Großbritannien käme es zu keiner Verurteilung, würde der Anwalt dort klagen. Für Firmen, die viel abmahngefährdete Werbung treiben, genügt es schon, nur die Werbung über die eigens gegründete Limited-Firma schalten zu lassen. Der deutsche Zweig der Firma darf in der Werbung dann aber nicht auftauchen.

Regierung will Abmahnkosten deckeln
Der Gesetzgeber will das Abmahnunwesen künftig erschweren. Die Abmahngebühren sollen gedeckelt werden. Maximal 50 Euro soll die ersatzfähige Rechtsanwaltsvergütung bei erstmaligen Abmahnungen in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ betragen. So sieht es ein im Januar von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor. In erster Lesung hat der Bundestag das Gesetz beraten. Wann es in Kraft tritt, ist noch nicht absehbar, erklärte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums.

Gelten soll diese Kostendeckelung nur für privat, nicht für gewerblich verübte Delikte. Kommerzielle Weblogs, Online-Shops und professionelle eBay-Händler bleiben somit schutzlos außen vor. Das Innenverhältnis von Anwalt und Mandant soll von der Deckelung nicht betroffen sein. Der Anwalt kann also weiterhin höhere Gebühren verlangen, bloß soll dann der Mandant den über 50 Euro hinausgehenden Betrag begleichen.

Anwaltskammer gegen Reform
Die Rechtsanwaltslobby opponiert gegen die Pläne. „Sollte dieser Vorschlag Gesetz werden, hieße das, dass in solchen Fällen der Urheber eines Werkes die über 50 Euro hinausgehenden Anwaltskosten selbst tragen müsse“, erklärt der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Ulrich Scharf. „Das widerspricht aber genau der Intention des Gesetzes, das ja gerade die Position der Rechteinhaber verbessern will.“ Der Gesetzesentwurf greife „unmittelbar in die Schadensregulierung ein“, obwohl nach deutschem Recht der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, kritisiert die Anwaltskammer. Zudem seien die Formulierungen „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ so unbestimmt, dass erst die Gerichte diese auslegen müssten - was zu einer Prozessflut führen könne.

In einer Stellungnahme zum Gesetz schreibt die Kammer weiter: „Für 50 Euro wären allenfalls 15 bis 20 Minuten anwaltlichen Zeitaufwands gedeckt, diese Zeit genügt auch bei einem einfach gelagerten Fall nicht für ein zur Erfassung des Sachverhaltes notwendiges Mandantengespräch und die Fertigung eines Abmahnschreibens.“

Zum Thema Missbrauch schreibt die Anwaltskammer: „Es mag sein, dass es in der Vergangenheit Missbräuche oder Auswüchse im Zusammenhang mit Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen gegeben hat.“ Jedoch reiche die bisherige Gesetzeslage, dem Missbrauch zu begegnen.

Nennenswerte Beschwerden wegen umtriebiger Abmahnanwälte will die Anwaltslobby nicht erhalten haben. Eine Erhebung bei den 28 regionalen Kammern soll ergeben haben, dass „weder eine nennenswerte Anzahl von Beschwerden, noch eine Zunahme solcher Beschwerden im Zusammenhang mit Abmahnungen und diesen zugrunde liegenden Kostennoten festgestellt worden seien“, berichtet Kammerreferentin Mila Otto. Vielleicht hatten die Abgemahnten auch bloß das Vertrauen in den Advokatenstand verloren und sind mit ihrem Ärger lieber gleich zur Verbraucherzentrale marschiert.

Weitere Informationen:

Infos über das Abmahnwesen und Missbrauchswarnungen
Verein Forschungsstelle Abmahnwelle e.V.


Bundesrechtsanwaltskammer zur geplanten Deckelung der Abmahngebühren
Pressemitteilung vom 20.06.2007





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