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 FEEDBACK Verbraucher
verbraucher Offline



Beiträge: 678
Punkte: 678

29.04.2008 01:04
Verbraucherinformationsgesetz Antworten


Was bringt uns das neue Verbraucherinformationsgesetz?
...........................................................................

Am 1. Mai tritt das Verbraucherinformationsgesetz in Kraft
Wer allerdings glaubt, es besteht jetzt schon Klarheit darüber, welche
Informationen der Verbraucher bekommt und welche ihm nach wie vor
vorenthalten bleiben, der irrt. Erst in der Praxis wird sich der Nutzen
des neuen Gesetzes zeigen.

Das neue Verbraucherinformationsgesetz regelt gleich zwei Bereiche. Zum
einen wird der § 40 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches (
LFGB) dahingehend ausgeweitet, dass die Behörde bei Rechtsverstößen,
schwerwiegenden Verbrauchertäuschungen, Gesundheitsgefahren und bei Ekel
erregenden Lebensmitteln die Öffentlichkeit nicht mehr nur informieren
kann sondern jetzt soll. Die Verpflichtung zur aktiven Unterrichtung der
Öffentlichkeit besteht immer, wenn Gefahr im Verzug ist oder das
Interesse der Öffentlichkeit an den Ergebnissen der Kontrollen größer
ist als die Belange des Unternehmens. Die Behörden sollen dabei den
Namen des Unternehmens und des Produktes nennen. Vorab ist jedoch dem
Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, selbst an die Öffentlichkeit zu
gehen.
Gerade in der öffentlichen Benennung der Betriebe und der Abwägung der
Interessen liegt der Knackpunkt des Gesetzes. Es ist zu befürchten, dass
erst, wenn richterliche Entscheidungen definiert haben, wann für welche
Seite die Interessen höher zu bewerten sind, und die Behörden vor
Regressansprüchen sicher sind, eine offensivere Informationspolitik sich
durchsetzen wird.

Das „eigentliche“ Verbraucherinformationsgesetz gewährt dem Verbraucher
auf ihn zugeschnittene Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte über Daten,
die bei den Behörden vorliegen. Das könnten z.B. Daten über die
Einhaltung der deklarierten Inhaltsstoffe bei Nahrungsergänzungsmitteln,
Cumaringehalte in zimthaltigen Lebensmitteln, Informationen über
Cateringbetriebe für Kindergärten oder Schulen sein und vieles andere
mehr. Für die Beantwortung solcher Anfragen soll der Verbraucher
zukünftig zahlen. Offen ist jedoch noch die Höhe der Gebühren. Ein
Gebühren- und Auslagenverzeichnis fehlt noch und muss in jedem
Bundesland selbst erstellt werden. Die zuständige Behörde hat die
Anfrage in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten, wenn nicht
Dritte vorher gehört werden müssen.

Der offene Umgang mit Behördeninformationen kann sich auch als
Unterstützung der Kontrollpflichten der Behörden auswirken. Manch einer
wird, wenn er damit rechnen muss, dass unsaubere Praktiken nicht mehr
nur unter dem Begriff „Betriebsgeheimnis“ versteckt werden können,
voraussichtlich sorgfältiger handeln.
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes fordert deshalb eine offensive
Informationspolitik der Behörden.
Auskünfte sollten möglichst kostenlos erteilt werden oder eine
einheitliche überschaubare und nicht abschreckende Bearbeitungsgebühren
festgelegt werden. Der Verbraucher muss vorab wissen, mit welchen
Gebühren er rechnen muss.

Wird mit „offenen Karten Gespielt“ wird sich das
Verbraucherinformationsgesetz nicht nur zum Nutzen der Verbraucher,
sondern auch der Behörden und der „redlichen“ Mitbewerber auswirken.
http://www.vz-saar.de/UNIQ120939586608790/link425901A.html

s.a.
Was kosten Informationen zum Verbraucherschutz?

http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Co...2008-04-02-gebu ehrenverordnung-zum-verbraucherinformationsgesetz.html
http://www.geburtig.info

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