Was bringt uns das neue Verbraucherinformationsgesetz? ...........................................................................
Am 1. Mai tritt das Verbraucherinformationsgesetz in Kraft Wer allerdings glaubt, es besteht jetzt schon Klarheit darüber, welche Informationen der Verbraucher bekommt und welche ihm nach wie vor vorenthalten bleiben, der irrt. Erst in der Praxis wird sich der Nutzen des neuen Gesetzes zeigen.
Das neue Verbraucherinformationsgesetz regelt gleich zwei Bereiche. Zum einen wird der § 40 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB) dahingehend ausgeweitet, dass die Behörde bei Rechtsverstößen, schwerwiegenden Verbrauchertäuschungen, Gesundheitsgefahren und bei Ekel erregenden Lebensmitteln die Öffentlichkeit nicht mehr nur informieren kann sondern jetzt soll. Die Verpflichtung zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit besteht immer, wenn Gefahr im Verzug ist oder das Interesse der Öffentlichkeit an den Ergebnissen der Kontrollen größer ist als die Belange des Unternehmens. Die Behörden sollen dabei den Namen des Unternehmens und des Produktes nennen. Vorab ist jedoch dem Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, selbst an die Öffentlichkeit zu gehen. Gerade in der öffentlichen Benennung der Betriebe und der Abwägung der Interessen liegt der Knackpunkt des Gesetzes. Es ist zu befürchten, dass erst, wenn richterliche Entscheidungen definiert haben, wann für welche Seite die Interessen höher zu bewerten sind, und die Behörden vor Regressansprüchen sicher sind, eine offensivere Informationspolitik sich durchsetzen wird.
Das „eigentliche“ Verbraucherinformationsgesetz gewährt dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte über Daten, die bei den Behörden vorliegen. Das könnten z.B. Daten über die Einhaltung der deklarierten Inhaltsstoffe bei Nahrungsergänzungsmitteln, Cumaringehalte in zimthaltigen Lebensmitteln, Informationen über Cateringbetriebe für Kindergärten oder Schulen sein und vieles andere mehr. Für die Beantwortung solcher Anfragen soll der Verbraucher zukünftig zahlen. Offen ist jedoch noch die Höhe der Gebühren. Ein Gebühren- und Auslagenverzeichnis fehlt noch und muss in jedem Bundesland selbst erstellt werden. Die zuständige Behörde hat die Anfrage in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten, wenn nicht Dritte vorher gehört werden müssen.
Der offene Umgang mit Behördeninformationen kann sich auch als Unterstützung der Kontrollpflichten der Behörden auswirken. Manch einer wird, wenn er damit rechnen muss, dass unsaubere Praktiken nicht mehr nur unter dem Begriff „Betriebsgeheimnis“ versteckt werden können, voraussichtlich sorgfältiger handeln. Die Verbraucherzentrale des Saarlandes fordert deshalb eine offensive Informationspolitik der Behörden. Auskünfte sollten möglichst kostenlos erteilt werden oder eine einheitliche überschaubare und nicht abschreckende Bearbeitungsgebühren festgelegt werden. Der Verbraucher muss vorab wissen, mit welchen Gebühren er rechnen muss.
Wird mit „offenen Karten Gespielt“ wird sich das Verbraucherinformationsgesetz nicht nur zum Nutzen der Verbraucher, sondern auch der Behörden und der „redlichen“ Mitbewerber auswirken. http://www.vz-saar.de/UNIQ120939586608790/link425901A.html
s.a. Was kosten Informationen zum Verbraucherschutz?