Keine unzulässige Preisspaltung durch südhessischen Gasversorger ------------------------------------------------------------------
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 19.2.2008 in der Berufung zwei Klagen gegen eine südhessische Erdgas-Vertriebsgesellschaft wegen Preisspaltung abgewiesen. Die Kläger, die als Endverbraucher von der Beklagten Erdgas beziehen, verlangen von dieser die Belieferung zu günstigeren Entgelten. Sie begründen dies damit, dass ein Schwesterunternehmen der Beklagten Erdgas zu einem um mehr als 12 % niedrigeren Preis anbiete. Ein Vertragsschluss mit dem Schwesterunternehmen werde jedoch am Wohnort der Kläger nicht angeboten. Dies erfülle den Tatbestand der unzulässigen Preisspaltung, da beide Unternehmen wie ein Unternehmen zu behandeln seien. Sowohl die Beklagte als auch das - günstigere - Schwesterunternehmen sind Töchter eines großen südhessischen Energieunternehmens, die Beklagte zu 78 %, die Schwester zu 100 %. Anders als das Landgericht in erster Instanz sah das Oberlandesgericht den Tatbestand einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 I GWB durch die Beklagten nicht als gegeben an. Der hier zu beurteilende sachlich und räumlich relevante Markt könne nämlich nicht auf den Markt der Gasversorger - also allein auf Anbieter eines spezifischen Energiesystems - begrenzt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 13.6.2007 veröffentlicht in NJW 2007, 2540) und einiger Oberlandesgerichte (München, Düsseldorf und Celle) müsse vielmehr von einem einheitlichen Angebotsmarkt für Wärmeenergie (Gas, Öl, Fernwärme, etc.) ausgegangen werden. Dass die Beklagte auf diesem - größeren - Markt als Anbieterin eine marktbeherrschende Stellung habe, sei aber nicht ersichtlich. Da der Senat die Revision zugelassen hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.2.2008, Aktenzeichen 11 U 12/07 (Kart) und 11 U 13/07 (Kart)
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