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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ständiger Baulärm ist nicht hinzunehmen!
Es handelt sich um einen Reisemangel, wenn Pauschalreisende
im gebuchten Hotel ständig Baulärm und Staub ausgesetzt
sind. Im vorliegenden Fall dauerten die Bauarbeiten über
einen Zeitraum von elf Tagen täglich von 8.30 bis 17.30.
Konkret wurden u.a. Wände aufgestemmt und Fliesen abge-
schlagen. Darüber hinaus waren die Reisenden statt im
gebuchten "Superior-Zimmer" in einem "Family-Zimmer" unter-
gebracht.
Das Gericht befand aus diesen Gründen eine Minderung des
Reisepreises um 2/3 für angebracht.
AG Köln - Az: 133 C 640/05
>> Bedeutung des "grünen" Flughafenausgangs
Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, muss sich
über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren.
Dazu gehört auch, dass er sich über die Bedeutung des grün
gekennzeichneten Ausgangs Kenntnis verschafft, der u.a. im
Ankunftsbereich der Flughäfen eingerichtet ist und nicht von
Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen,
für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen
den "roten Ausgang" benutzen und dort eine Zollanmeldung
abgeben.
Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung des
grünen und des roten Ausgangs Klarheit zu verschaffen, und
benutzt er mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang,
begeht er dadurch eine im Allgemeinen zumindest leichtfertige
Abgabeverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
kann; bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen
Steuerhinterziehung. Anstelle einer strafrechtlichen Ver-
folgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann
allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben -
ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhr-
abgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen
Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 € nicht
übersteigt.
Trotz dieser klaren Rechtslage hat es der Bundesfinanzhof (BFH)
allerdings in dem Beschluss vom 16. März 2007 VII B 21/06
hingenommen, dass ein Finanzgericht (FG) die Festsetzung eines
Zollzuschlags in einem Einzelfall aufgehoben hat, obwohl der
Reisende mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck den grünen
Ausgang benutzt hatte. Das FG hatte ihm nach Vernehmung von
Zeugen zugute gehalten, er habe ohne Leichtfertigkeit verkannt,
dass er die von ihm mitgebrachten Zigaretten bei der Zoll-
abfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden muss. Der BFH hebt
jedoch hervor, nur bei besonderen, in der Person des Reisenden
liegenden Umständen, die das FG ggf. anhand konkreter Anhalts-
punkte festzustellen und für den BFH nachvollziehbar darzulegen
habe, komme in Betracht, dass ein Reisender ausnahmsweise
einmal die öffentlichen Hinweise auf die Bedeutung der beiden
Ausgänge trotz ausreichenden Bemühens missversteht.
BFH, 16.3.2007 - Az: VII B 21/06
Quelle: PM des BFH
>> Erdöl im Meerwasser
Reisende müssen in erdölfördernden Ländern damit rechnen,
daß es zu Ölverschmutzungen im Meer und/oder am Strand
kommt. Hierauf muß der Reiseveranstalter nicht hinweisen.
Nach Ansicht des Gerichts können sich Reisende hinreichend
selbst über ihr Reiseziel informieren.
AG Baden-Baden, 15.2.2006 – Az: 16 C 255/05
>> Wasserbälle am Pool
Urlauber müssen im Urlaub damit rechnen, daß sie versehent-
lich von einem Ball getroffen werden, mit dem im Wasser
eines Swimmingpools gespielt wird, wenn sie sich am Pool
aufhalten. Sollte der Urlauber tatsächlich getroffen werden,
so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder auf eine
Reisepreisminderung aufgrund entgagener Urlaubsfreude. Im
vorliegenden Fall hatten Animateure eines Reisveranstalters
jeden Tag Wasserballspiele organisiert. Hierbei wurde an
einem Nachmittag eine am Pool liegende Frau so von einem
Ball getroffen, daß sie von Ihrer Liege stürzte und das
Bewusstsein verlor. Später wurde eine Gehirnerschütterung
festgestellt. Die Frau erhob mit Ihrem Ehemann Klage gegen
den Reiseveranstalter.
Laut Gerichtsbeschluß fällt der Unfall jedoch unter das
allgemeine Lebensrisiko. Wasserballspielen war ebenso wie
das Sonnenbaden eine bestimmungsgemäße Poolnutzung. Mit
einem etwaiger Treffer einer unbeteiligten Person muß somit
gerechnet werden. Ob eventuell ein zu schwerer Ball
verwendet wurde, sei vom Reiseveranstalter im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht nicht überprüfbar gewesen.
Bad Homburg - AZ: 2 C 769/02
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*2* Das Thema des Monats
>> Reisen mit Kindern - was ist zu beachten
Beim Reisevertrag sind die mitreisenden Kinder i.a. nicht
Vertragspartner des Reiseveranstalters, also nicht Reisende
im Sinne des Reisevertragsrechts. Sie haben daher auch keine
unmittelbaren vertraglichen Ansprüche gegen den Veranstalter.
Für den Fall, daß sich Reisemängel nur auf mitreisende
Kinder auswirken, ist zu prüfen, inwieweit die Reiseleistung
insgesamt mangelhaft ist. Danach berechnet sich dann eine
etwaige Minderung. Vertragliche Schadensersatzansprüche
stehen den Kindern unmittelbar zu, da der Reisevertrag ihnen
gegenüber "Schutzwirkung für Dritte" hat.
Entscheidungen, die sich mit mitreisenden Kindern
beschäftigen, liegen in mehreren Bereichen vor:
Kinder erleben Urlaub anders als Erwachsene. Bei ihnen kommt
es i.a. nicht auf den Erholungswert, sondern auf den
Erlebniswert des Urlaubs an (AG Kleve, NJW-RR 1999, 489).
Sie sind noch nicht in der Lage, zwischen Urlaubszeit und
sonstiger Zeit zu differenzieren und können demnach auch
keine Urlaubsfreude entwickeln (AG Bad Homburg, RRa 1999,
165). Deshalb wird Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit (§ 651f Abs.2 BGB) bei Kleinkindern nicht
zugebilligt. Die Grenze wird zum Teil erst mit der Ein-
schulung gezogen (LG Hannover, 22.02.2000 - 17 S 1872/99).
Bei größeren Kindern wird der Schadensersatzanspruch auf
Grund Schätzung nach Alter abgestuft gewährt. Das LG
Hannover hat in der zitierten Entscheidung einem 7-jährigen
Kind 20 DM (entspricht ca. EUR 10) pro Tag zugebilligt.
Fehlt am Urlaubsort die im Katalog beschriebene Kinder-
betreuung ohne Altersbeschränkung, so liegt ein Reisemangel
vor, wenn der Reiseteilnehmer wegen des geschlossenen
Kindergartens ein Kleinkind ständig beaufsichtigen muß. Das
LG Frankfurt (NJW-RR 1997, 820) hielt in einem solchen Fall
eine Minderung des Reisepreises von 25% für gerechtfertigt,
das OLG Nürnberg bei ähnlicher Situation 20% (RRa 2000, 91)
und das AG Hamburg (RRa 2000, 143) nur 10%. Das OLG Nürnberg
hat im übrigen in der zitierten Entscheidung einen Grund zur
Kündigung des Reisevertrags wegen des Mangels und einen
Anspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit verneint. Ein
Reisemangel liegt auch vor, wenn das zugesagte Kinderessen
nur aus Pommes Frites mit Ketchup besteht (LG Frankfurt/M,
TranspR 1990, 306).
Wird mit kindgerechter Ausstattung geworben, so muß der
Veranstalter die Einrichtung auf Gefährdung für Kinder
überprüfen (BGH - Az: X ZR 44/04).
Müssen ein oder mehrere Kinder bei den Eltern schlafen, weil
das extra gebuchte Kinderzimmer nicht vorhanden ist, kann
der Reispreis nach AG Düsseldorf (RRa 1997, 101) um 25%
gemindert werden. Nach OLG Frankfurt/Main ist der Reisemangel
in einem solchen Fall so erheblich, daß er zur Kündigung des
Reisevertrags gem. § 651e Abs. 1 BGB berechtigt ist. Dagegen
sieht das AG Bad Homburg (NJW-RR 1996, 306) keinen
Kündigungsgrund darin, daß die als Betreuerin für die Kinder
mitreisende Großmutter nicht, wie vorgesehen, im selben
Hotel, sondern 10 Autominuten entfernt untergebracht wird
und deshalb die Kinder nicht betreuen kann.
Von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm (AG Freiburg
(Breisgau), RRa 1198, 54) oder der Lärm spielender Kinder in
einer Ferienhausanlage (AG Syke, Urt. v. 30.03.1995, 11 C
283/94) begründen keinen Reisemangel.
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:
>> Aktuelle Reisewarnungen
Zur Zeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in die
folgenden Länder:
Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für
Gebiete und Flüchtlingslager im Norden und Süden des
Libanon 25.01.2008
Afghanistan: Reisewarnung 21.01.2008
Kongo (Demokratische Republik Kongo): Reisewarnung und
Hinweise 21.01.2008
Irak: Reisewarnung und Hinweise 18.12.2007
Haiti: Reisewarnung und Hinweise 23.10.2007
Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise,
Reisewarnung für den Gaza-Streifen 25.09.2007
Somalia: Reisewarnung und Hinweise 08.01.2007
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Sicherungsschein
Mit dem Sicherungsschein weist der Reiseveranstalter dem
Reisenden gegenüber nach, daß die Kundengelder für den Fall
sicher sind, daß aufgrund einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder aber Rück-
reisekosten entstehen. Jeder Reiseveranstalter [...]
>> Ausbruch einer Epidemie im Reiseziel
Bei Vorliegen höherer Gewalt ist gem. § 651j BGB die
Kündigung des Reisevertrages möglich, wenn die Reise dadurch
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde.
Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht ange-
treten worden, so verliert der Reiseveranstalter den An-
spruch auf den Reisepreis. [...]
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