Widerrufsrecht für deutsche Urlauber bei Verkaufsveranstaltungen im Ausland _________________________________________________________________________________________
Schließt ein deutscher Verbraucher mit einem ausländischen Anbieter einen Kaufvertrag, stellt sich regelmäßig die Frage, ob im Einzelfall die Regelungen des deutschen Rechts und damit Verbraucherschutzbestimmungen - wie beispielsweise das Widerrufsrecht - zur Anwendung kommen. Vor dieser Frage steht auch Herr O. Er war glücklich über den Gewinn einer Reise in die Türkei, hatte er doch erfolgreich an einem Kreuzworträtsel teilgenommen. Schon am zweiten Urlaubstag stand laut Programm seines Reiseveranstalters der Besuch einer Teppichknüpferei auf dem Programm. Kaum angekommen, ließ er sich fast willenlos von attraktiven Verkäuferinnen in gelöster Atmosphäre zum Kauf eines Seidenläufers im Wert von 1.900 Euro überreden. Dank Kreditkarte bezahlte er sofort. Die Ernüchterung folgte schnell, aber kann Herr O. den Kauf rückgängig machen? Eine Frage, die sich zahlreiche Verbraucher spätestens nach Rückkehr in Deutschland stellen, wenn sie schmerzlich erkennen müssen, dass das vermeintliche Urlaubsschnäppchen entweder wesentlich überteuert oder aber nur überflüssig ist.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. stellt klar: Bucht ein Verbraucher eine Pauschalreise - egal ob letztlich kostenlos, da als Gewinn deklariert - und organisiert der deutsche Reiseveranstalter die Teilnahme an einer Freizeit- oder Verkaufsveranstaltung im Ausland - so findet das deutsche Recht Anwendung und der Verbraucher kann den Vertrag widerrufen. Dies wurde höchstrichterlich vom BGH bereits mit Urteil vom 12.06.1991 bestätigt (Az. VIII ZR 178/90). Bestehen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Verkäufer im Ausland enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen, so ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung, die Bestandteil einer von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise ist, deutsches Recht anzuwenden. Verbrauchern steht in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu.
Das praktische Problem für den Verbraucher, der bereits vor Ort den vollen Kaufpreis gezahlt hat, besteht allerdings darin, im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages wieder in den Besitz des gezahlten Geldes zu kommen. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät deshalb allen Verbrauchern in vergleichbaren Situationen genauestens zu überlegen, ob ein Kauf im Ausland tatsächlich finanziell vertretbar und sinnvoll ist. Mehr unter: http://www.vzsa.de/UNIQ120660105827053/link418311A.html