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Messemuffel2002 Offline



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27.11.2008 18:30
Versicherung Antworten


Versicherung gegen Mietnomaden

Versicherung gegen Mietnomaden


Strenge Versicherungsbedingungen machen Policen wenig attraktiv

Gegen Mietnomaden und Wohnungsverwüstungen können Sie sich neuerdings versichern: Eine sogenannte Mietrückstandsversicherung bietet sich als Zusatz zur üblichen Gebäudeversicherung an. Leistungen erhalten Sie im Schadensfall aber nur, wenn Sie einen Rechtstitel gegen den Mietnomaden haben.

Mietnomaden-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Das heißt: Sie müssen Ihren Mieter zuvor abgemahnt und erfolgreich gegen ihn geklagt haben. Weiterer Nachteil: Die Versicherung zahlt erst mit Verzögerung. Zudem müssen Sie im Schadensfall 20 % Selbstbeteiligung tragen.

Auch eine Absicherung gegen verwüstet zurückgelassene Wohnungen ist an Bedingungen geknüpft. Bei Schäden müssen Sie der Versicherung eine genaue Auflistung des Inventars zur Verfügung stellen können. Und auch hier kommt im Schadensfall eine Eigenbeteiligung auf Sie zu. Für beide Versicherungen gilt zudem: Die Kosten können Sie nicht auf Ihre Mieter umlegen.

Mietnomaden: Vorsorge ist besser als Versicherung

Daher mein Fazit für Vermieter: Die Bedingungen bei derartigen Versicherungen sind so streng, dass Kunden selten Geld bekommen. Besser ist es da, den Interessenten schon vor Abschluss des Mietvertrags genau unter die Lupe zu nehmen. Konkret: Lassen Sie sich seinen Personalausweis zeigen und prüfen Sie seine Einkommensverhältnisse. Etwa über den Verein Haus & Grund erfahren Sie, ob er in Sachen Mietzahlung auffällig geworden ist. Händigen Sie zudem den Schlüssel erst nach Erhalt der ersten Kautionsrate und der ersten Miete aus.

Mietnomaden: Vor Vertrag Auskünfte einholen

Zusätzliche Absicherungsmöglichkeiten: Holen Sie eine Schufa-Auskunft über den Mietinteressenten ein. Darüber hinaus können Sie eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und einen Gehaltsnachweis verlangen. Auch Nachfragen beim Gericht am vorherigen Wohnort des Interessenten können Aufschluss bringen. Und zwar darüber, ob der Mieter innerhalb der letzten drei Jahre durch eidesstattliche Versicherungen, Haftbefehle oder Insolvenzen auffällig geworden ist.

Dr. E. Liemen

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