Ein Großteil der - auch geschäftlichen - Kommunikation findet heute per Email statt, so dass Emails wichtige Details in der Beweisführung enthalten können. Vielen ist allerdings unklar, wie E-Mails rechtlich zu bewerten sind und inwieweit sie als Beweis herangezogen werden können. 1. Rechtsverbindlichkeit von Emails
Immer wieder trifft man auf Aussagen wie "Emails sind nicht rechtsgültig". Diese Aussage ist falsch.
Emails sind grundsätzlich ebenso "rechtsgültig" wie mündliche Zusagen oder schriftliche Erklärungen. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05; CR 2005, 828; MDR 2006, 80; MMR 2005, 766; NJW 2005, 2556) ließ z.B. ausdrücklich die Anfechtung eines Vertrages per Email zu.
Nur in wenigen Fällen erfordert das Gesetz die Schriftform, also die eigenhändige (physische) Unterschrift, § 126 Abs.1 BGB. Nur in diesen Fällen können Erklärungen tatsächlich nicht rechtsverbindlich per Email abgegeben werden.
Etwas anderes gilt allerdings wiederum bei digital signierten Emails. Die qualifizierte digitale Signatur ersetzt die Schriftform, § 126 Abs. 3 BGB und § 126a BGB.