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verbraucher Offline



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Punkte: 678

28.03.2008 21:09
Erwerbslosenforum ..........Kurioses !!! Antworten


Pressemeldung des Erwerbslosen Forum Deutschland, 26.03.2008
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Landgericht Aachen: Adorno Zitat reicht für den Verdacht der Volksverhetzung
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Absurde Gerichtsposse
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um die Herausgabe von IP-Adressen an die Staatsanwaltschaft Aachen geht weiter.
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Erwerbslosen Forum Deutschland soll Daten herausgeben, dessen Erhebung nicht erlaubt ist und es auch nicht besitzt.

Bonn/Aachen –
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Eine vom Erwerbslosen Forum Deutschland eingereichte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Aachen (1, 2) zur Herausgabe von Daten einzelner Mitglieder an die Staatsanwaltschaft, wurde nunmehr vom Landgericht Aachen als unbegründet verworfen. Gegen die Mitglieder wird mit völlig absurden und überzogenen Verdächtigungen wegen Volksverhetzung, Verdachts der Belohnung und Billigung von Straftaten ermittelt. Hintergrund sind Leserbeiträge (3) von Mitgliedern, die nach einer versuchten Geiselnahme (5. September) in der Aachener ARGE einer offensichtlich zum Tatzeitpunkt verwirrten Person, ein gewisses Verständnis für derartige Vorfälle äußerten. Unter anderem wurden die häufig auftretenden willkürlichen Sanktionen und Leistungseinstellungen der Hartz IV-Behörden für derartige Vorfälle verantwortlich gemacht.

Besonders pikant an der Sache: Ein von der Staatsanwaltschaft verdächtigtes Mitglied hatte ein Zitat von Theodor W. Adorno in seiner Signatur stehen und erschien unter jedem seiner zahlreichen und verschiedenen Beiträge. »Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten». Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland sagte dazu: »Das Gericht hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, den Sachverhalt zu prüfen, sondern hat völlig unkritisch die von der Staatsanwaltschaft konstruierten Vorwürfe übernommen. Jeder, der einmal in Internetforen gelesen hat, wird feststellen, dass viele Menschen Zitate in ihrer Signatur stehen haben und diese regelmäßig unter jedem Beitrag erscheinen. Die Staatsanwaltschaft selbst hat sich hier ein Armutszeugnis ausgestellt und zeigt damit deutlich, dass es ihr um objektive Strafaufklärung überhaupt nicht geht, sondern sie will ein
Strafvorwurf konstruieren. Eine Ermittlungsbehörde sollte schon in der Lage sein, dass es sich mit den Dingen auskennt, wo sie ermittelt«.

Die 5. große Strafkammer kam weiter zu der Auffassung, dass die Daten (IP-Adressen) herauszugeben seien, weil der Verein als Betreiber eines Internetforums angeblich »gehört demjenigen Personenkreis an, der wie vor § 100 g Abs. 1 stopp a.F. gefordert – geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt…..das Vorhalten des Internetforums durch ihn erfolgt geschäftsmäßig für Dritte, da sich der Forumsbetrieb als nachhaltiges Angebot von Telekommunikation darstellt, ohne dass es bei seinem Betrieb auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Betreibers ankäme», so das Gericht in der Begründung.

»Das Gericht setzt uns hier gleich mit z.B. der Telekom und unterstellt uns Telekommunikationsdienste. Dabei ignoriert es völlig, dass wir als Forenbetreiber überhaupt keine Daten speichern durften und dürfen, die Rückschlüsse auf persönliche Daten geben. Dazu zählen unter anderem regelmäßig die IP-Adressen. Es gibt auch kein Gesetz, dass dies einem Meinungsforumsbetreiber vorschreibt. Ganz im Gegenteil, wir müssen für so etwas die ausdrückliche Genehmigung des jeweils einzelnen Mitglieds haben. Standardmäßig ist unsere Software auch für so etwas gar nicht ausgerüstet. Wir sollen also Daten herausgeben, die wir erst gar nicht besitzen. Absurder kann es kaum noch gehen«, so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland.

»Wie es jetzt weiter geht bleibt abzuwarten. Wir können jedenfalls keine Daten herausgeben, die wir nie besessen haben. Sorge haben wir schon, dass wegen dieser albernen und absurden Vorwürfe die Staatsmacht unsere Arbeit behindern wird, indem versucht wird, per Zwangsmittel uns zur Herausgabe der Daten zu zwingen oder gar unsere Internetplattform lahm legt, um die vermeintlichen Daten zu finden«, so Behrsing in Bonn. Derartige Daten würden auch in Zukunft nicht gespeichert, so die Initiative.

Kontakt: Martin Behrsing (0160/99278357)

(1, 2) http://www.elo-forum.org/news-diskussion...erbslosen-forum- mit-voellig-ueberzogenen-ermittlungen-der-staatsanwaltschaft-konfron.html

(3) http://www.elo-forum.org/news-diskussion...hen-geiselnahme- jobcenter-unblutig-beendet.html

Weitere Informationen unter:
http://www.erwerbslosenforum.de

verbraucher Offline



Beiträge: 678
Punkte: 678

11.04.2008 07:07
#2 Erwerbslosenforum ..........Einschnitte bei HartzIV Antworten




liebe Frau K. in L.

seit dem 1. Januar 2008 gilt für die Berechnung des Einkommens beim Arbeitslosengeld II eine neue Verordnung. Sie bringt harte finanzielle Einschnitte für Hartz IV-Empfänger, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und ergänzend Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen. Die Redaktion von anwalt.de stellt die Neuregelungen vor und zeigt, auf welche Kürzungen sich die Betroffenen einstellen müssen.

Weniger Kosten absetzbar

Für die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft gilt § 3 der „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember (BGBl. I S 2942)". Zuständig sind die ARGEn (Arbeitsgemeinschaften aus den früheren Arbeitsagenturen und Sozialämtern der Kommunen), die so genannte Jobcenter einrichten.

Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen, also die Einnahmen, die dem ALG-II-Empfänger im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Die ARGEn berücksichtigen die tatsächliche Belastung. Jetzt werden also bei der Berechnung beispielsweise monatliche Raten auch jeweils pro Monat als Betriebsausgaben abgezogen. Die vormals geltende Regel, nach der - wie sonst im Steuerrecht üblich - die Kosten auf drei Jahre verteilt veranschlagt werden, gilt nun bei der Berechnung von ALG II nicht mehr.

Das Einkommen des Betroffenen wird von der ARGE anhand einer Durchschnittsberechnung für den Bewilligungszeitraum ermittelt. Handelt es sich um eine Tätigkeit mit stark schwankendem Einkommen, so wird auch das Einkommen berücksichtigt, das sechs Monate vor Antragstellung erzielt wurde. Die Entscheidung trifft die ARGE vorläufig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt dann die Abrechnung, wobei geringfügige Abweichungen zu der vorläufigen Entscheidung bei der endgültigen Festlegung des Durchschnittseinkommens nicht mehr berücksichtigt werden.

Darüber hinaus werden Betriebsausgaben bei der Einkommensberechnung nur berücksichtigt, wenn sie von der ARGE auch als notwendig anerkannt werden. Welche Betriebsausgaben notwendig sind, muss jeweils im Einzelfall vom Sachbearbeiter entschieden werden. Zur Orientierung dient hier eine Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit, die den Oberklassewagen für den Handelsvertreter und den Hochleistungs-PC, mit dem nur Geschäftsbriefe getippt werden, als Beispiele für Luxus-Artikel und überteuerte Betriebsmittel nennt. Kommt der Fallmanager zu der Einschätzung, es handelt sich um ein überteuertes Arbeitsmittel, müssen die Betroffenen mit Rückforderungen der ARGE rechnen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vor dem Kauf des Betriebsmittels von der zuständigen ARGE schriftlich bestätigen zu lassen, dass es sich hierbei um ein notwendiges Betriebsmittel handelt.

Für geschäftliche Fahrten mit dem Privatwagen gewährt der Staat nur noch einen Abzug von lediglich 0,10 Euro. Die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften gelten nach der Verordnung ausdrücklich nicht mehr für Hartz IV-Empfänger. Bei einer selbständigen Tätigkeit, die mindestens 12 Stunden Abwesenheit mit sich bringt, wird eine Pauschale in Höhe von 6 Euro für Verpflegungsaufwand veranschlagt.


Erstes Urteil zur Neuberechnung

Das Sozialgericht Dresden hat am 7. März den ersten Beschluss zu der neuen Anrechnungs-Verordnung getroffen. Eine Hartz IV-Empfängerin hatte Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, weil ihre Werbungskosten nicht mehr bei der Einkommensberechnung berücksichtigt wurden. Die Sozialrichter wiesen ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, weil nach ihrer Ansicht die Verordnung rechtmäßig und das Bundesarbeitsministerium auch dazu berechtigt ist, in der Verordnung festzulegen, dass die steuerrechtlichen Vergünstigungen nicht für Hartz IV-Empfänger gelten (Az.: S 5 AS 990/08 ER).

In der nächsten Zeit ist mit weiteren Urteilen zur Einkommensanrechnung zu rechnen. Zudem stoßen mehrere Einzelregeln bei Fachleuten und Juristen auf verfassungsrechtliche Bedenken, beispielsweise die Anrechnung freier Krankenhausverpflegung, die 6-Euro-Pauschale für Verpflegungsaufwand pro Tag, die beschränkte Absetzungsmöglichkeit für Geschäftsfahrten mit dem Privat-Pkw und zuletzt die pauschale und nicht konkrete Ausgabenanerkennung bei Selbständigkeit durch die ARGEn.

Gerade weil bereits geringe Beträge für Hartz IV-Empfänger von existenzieller Bedeutung sein können, sollten Betroffene möglichst frühzeitig eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt einholen. Um zu ihrem Recht zu kommen, können Bedürftige Beratungshilfe und notfalls auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsfragen? Die Experten von anwalt.de stehen im Bereich Sozialrecht und vielen weiteren Rechtsgebieten (Arbeitsrecht, Rentenversicherungsrecht …) für unkomplizierten und schnellen Rechtsrat zur Verfügung – wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort.

Mit den besten Grüßen

Ihr anwalt.de-Team


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