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Wichtige Änderung der Strafprozessordnung - Akteneinsicht durch den Beschuldigten
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seit dem 01.11.2000 auch ohne Anwalt möglich.
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat der Gesetzgeber mit dem Strafrechtsänderungsgesetz
(StVÄG) vom 2.8.2000, das am 1.11.2000 in Kraft trat, eine wichtige Weiche für alle gestellt, die sich ohne
Anwalt in einem Strafverfahren verteidigen wollen bzw. müssen.
Seit Inkrafttreten der Neuregelung haben Beschuldigte in einem Strafverfahren das Recht, auch ohne Anwalt
Akteneinsicht zu erhalten. Bisher war das nicht möglich, da die Justizbehörden entsprechende Anträge mit
Hinweis auf § 147 StPO ablehnten, wonach dieses Recht nur dem Verteidiger eingeräumt wurde. Dieser
Paragraph wurde nun um folgenden Absatz ergänzt:
"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte aus den Akten erteilt
werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5
gelten entsprechend."
Um der Neuregelung auch in der Praxis Geltung zu verschaffen, wurde Absatz 5 von § 147 STPO
entsprechende ergänzt:
"Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluß der Ermittlungen
in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der
Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §
161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen
versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."
BCC begrüßt diese Neuregelung als wichtigen Beitrag zur Umsetzung des vom EuGH unter Hinweis auf Art.
6 EMRK schon seit Jahren geforderten Anspruchs auf ein faires Verfahren . Bei Stundensätzen zwischen DM
350 bis DM 500 kann nicht jeder, der in die Mühlen der Strafjustiz gerät, einen Anwalt beauftragen, um
überhaupt festzustellen, welches Belastungsmaterial die Staatsanwaltschaft zusammengetragen hat.. Jeder
Anwalt wird, bevor er ein Mandat übernimmt, zuerst die Akten anfordern um sich einen Eindruck über die
erforderlichen Verteidigungsmittel zu verschaffen. Umso wichtiger ist es daher, Beschuldigten, die nicht
anwaltlich vertreten sind, zumindest durch Akteneinsicht eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Wir
weisen allerdings auch auf die Gefahren hin, wenn Rechtsunkundige, denen die Beauftragung eines
Rechtsanwalts finanziell möglich wäre, leichtfertig auf einen Verteidiger verzichten. Nicht völlig grundlos
scherzen die Advocaten: "Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Klienten"
Redaktionen, die nicht den gesamten Gesetzestext abdrucken wollen, können auf unsere Homepage
verweisen (aktuelles vom 12.05.2001)
Business Crime Control e.V. Postfach 1575, 63465 Maintal * Vorstand: Prof.. Dr. Hans See, (1.Vorsitzender)
Dieter Schenk (stv.Vorsitzender) Rollf Knecht, Dr. Werner Rügemer, Manfred Such, Hildgard Waltermate
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http://www.wirtschaftsverbrechen.de/pres...0501_druck.html 07.09.2004
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