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Chris Möwe ( Gast )
Beiträge:

06.11.2008 07:53
BGH ... Rücktritt Antworten


Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen
das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften
Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender
geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i. S. des § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte
2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass
Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit der
Beklagten wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005
beanstandete der Kläger, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen
rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei,
und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er
wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und
erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme
gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für
den Wassereintritt � zumindest provisorisch � zu beheben. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger wirksam vom
Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zwar ist der Rücktritt des Käufers regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d.
h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Für die Beurteilung
dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu
diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch
eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen
Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in
der Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Darin hatte das Berufungsgericht zu
Recht einen nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangel gesehen. Dass die
Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später
herausstellte, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt die
Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Ein im
Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich
werden, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel
zumindest provisorisch zu beseitigen.

Der Käufer des Range Rover handelte auch nicht dadurch treuwidrig, dass er
an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen
zumindest provisorisch behoben worden war. Das wäre nur dann anders, wenn
die provisorische Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen mit
seiner Zustimmung erfolgt wäre. Daran fehlte es. Dass der Kläger den
Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten
war, wozu er nach erklärtem Rücktritt keine Veranlassung hatte, hinderte
ihn daher nicht daran, an seinem Rücktritt festzuhalten.

Urteil vom 5. November 2008 � VIII ZR 166/07
LG Duisburg, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 3 O 308/05
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2007 - I-1 U 252/06
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi....py?Gericht=bgh...

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